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Lex Dukovany

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Die Bezeichnung Lex Dukovany steht für eine nicht amtliche Bezeichnung für das „Gesetz über Maßnahmen für den Übergang der Tschechischen Republik zu kohlenstoffarmer Energie und über die Änderung des Gesetzes Nr. 165/2012 Slg. über subventionierte Energiequellen in der geänderten Fassung“ vom 21. Juli 2021. Das Gesetz ist ab dem 1. Januar 2022 in Tschechien gültig und dient vornehmlich zur Regelung der staatlichen Beteiligung am Bau von Kernkraftwerken in der Tschechischen Republik. Den umgangssprachlichen Namen „Lex Dukovany“ erhielt das Gesetz durch den Umstand, dass es vornehmlich für eine Beteiligung des Staats am Bau von Dukovany 5 ausgearbeitet wurde. Das Gesetz ist allerdings auch auf andere Neubauten anwendbar.

Hintergrund

Der eigentliche Sinne des Gesetzes ist es, dem Ministerium für Handel und Industrie die Möglichkeit zu geben rückzahlbare Finanzmittel für den Bau von Kernkraftwerken bereitzustellen. Zusätzlich soll anhand des Kaufpreises ein Festpreis für Strom festgelegt werden, um die Projektfinanzierung und dessen Abschreibung zu sichern. Dies geschieht durch die Festlegung eines Preises pro Megawattstunde, der über dem Marktpreis liegt, deren Differenz die Verbraucher ausgleichen sollen.[1] Das Gesetz soll nicht nur einzig dem Bau von Dukovany 5 dienen, sondern auch für den Bau weiterer Reaktorblöcke im Kernkraftwerk Temelín.[2]

Im April 2021 wurde nach §3 Absatz 6 auf Empfehlung des Ministeriums für Industrie und Handel aufgrund der Gefährdung der tschechischen Souveränität infolge eines Geheimdienstattentats in der tschechischen Republik und der Gefährdung seitens der Volksrepublik China als totalitäres Regime eine Nichtempfehlung der beiden staatlichen Reaktorbauer dieser Staaten ausgesprochen, womit beide Staaten aus einer etwaigen Ausschreibung zumindest für Dukovany 5 ausgeschlossen sind.[1] Prinzipiell kann solch eine Nichtempfehlung jederzeit zurückgezogen werden, da sie nicht speziell im Gesetz verankert ist, sondern auf Basis einer Anordnung des Ministeriums für Industrie und Handel erfolgt.

Seitens der Umweltorganisation Hnutí Duha a Calla wird die Lex Dukovany stark kritisiert, da sie ein einseitiges Gesetz sei und nur die Kernenergie fördert.[1]

Beschlussverlauf

Der Entwurf wurde am 11 August 2020 in der Hauspresse des Abgeordnetenhauses erstmals den Abgeordneten präsentiert. Der Entwurf wurde am 3. September 2020 im Wirtschaftsausschuss erstmals diskutiert und die 1. Lesung des Gesetzes fand am 30. September 2020 statt. Am 8. Oktober 2020 wurde der Entwurf teilweise diskutiert und am 20. Oktober 2020 durch den Wirtschaftsausschuss eine Empfehlung zur Verabschiedung des Gesetzes gegeben. Der Sicherheitsausschuss diskutierte den Entwurf am 23. November 2020, vertagte die Diskussion darüber. Am 26. November 2020 erfolge die 2. Lesung sowie eine Generaldebatte über den Entwurf. Am 10. Februar 2021 erfolgte die dritte und letzte Lesung, sowie die Abstimmung zu dem Gesetzentwurf, der mehrheitlich angenommen wurde.[3]

Bei der Abstimmung im Abgeordnetenhaus stimmten 133 Abgeordnete für den Gesetzesvorschlag, 17 Abgeordnete dagegen, 20 enthielten sich der stimme, 3 stimmten nicht ab und 27 waren nicht anwesend. Unter den Parteien war das Abstimmverhalten wie folgt:[4]

Partei Abgeordnete Ja Nein Enthaltungen Nicht abgestimmt Abwesend
ANO 78 71 0 0 1 6
ODS 23 21 0 0 0 2
Piraten 22 0 11 7 0 4
SPD 19 16 0 0 0 3
ČSSD 14 9 0 0 0 5
KSČM 15 0 3 10 1 1
KDU-ČSL 10 9 1 0 0 0
TOP09 7 5 0 0 0 2
STAN 6 0 1 3 0 2
Parteilos 6 2 1 0 1 2
Resultat 200 133 17 20 3 27

Am 21. Juni 2021 wurde das Gesetz an den Senat weitergeleitet und stimmte einen Monat später am 2. Juli 2021 den Entwurf zu. Am 26. Juli 2021 wurde das Gesetz an das Unterhaus übermittelt und am 15. September 2021 von diesem verabschiedet.[3] Unter den Parteien war das Abstimmverhalten wie folgt:[5]

Partei Abgeordnete Ja Nein Enthaltungen Nicht abgestimmt Abwesend
ANO 78 58 0 0 6 14
ODS 23 12 0 0 4 7
Piraten 22 1 0 16 5 0
SPD 19 9 0 2 6 2
ČSSD 14 7 0 0 5 2
KSČM 15 0 6 0 4 5
KDU-ČSL 10 5 1 0 1 3
TOP09 7 5 0 0 0 2
STAN 6 3 0 1 0 2
Parteilos 6 0 1 1 3 1
Resultat 200 100 8 20 34 38

Am 21. September 2021 wurde das Gesetz zur Unterzeichnung an den Präsidenten übermittelt, der am 27. September 2021 das Gesetz unterzeichnete. Am 29. September 2021 wurde die Entscheidung des Präsidenten veröffentlicht. Am 5. Oktober 2021 wurde das Gesetz im Staatsanzeiger veröffentlicht.[3]

Inhalt

Der Inhaltstext basiert auf einer Übersetzung des vom Senats verabschiedeten Gesetztestext:[6]

Gesetz von 2021 über Maßnahmen für den Übergang der Tschechischen Republik zu kohlenstoffarmer Energie und über die Änderung des Gesetzes Nr. 165/2012 Slg., Über unterstützte Energiequellen, in der geänderten Fassung Das Parlament hat folgendes Gesetz der Tschechischen Republik beschlossen:

Teil 1 - Maßnahmen für den Übergang der Tschechischen Republik zu einer kohlenstoffarmen Energie

§1 Gegenstand und Zweck der Anpassung

1. Dieses Gesetz regelt

a) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Übergang der Tschechischen Republik zu kohlenstoffarmer Energie durch Sicherstellung der Stromerzeugung in kohlenstoffarmen Kraftwerken und deren Einspeisung in das Stromnetz der Tschechischen Republik und
b) Maßnahmen zur Gewährleistung einer normalerweise akzeptablen internen Rendite für Investitionen in kohlenstoffarme Anlagen, die von einem berechtigten Investor in kohlenstoffarme Anlagen getätigt werden.

2. Der Zweck dieses Gesetzes ist es

a) einen Beitrag zur Dekarbonisierung der Stromerzeugung zum Schutz des Klimas zu leisten und
b) Gewährleistung der Energiesicherheit der Tschechischen Republik durch Stromerzeugung in kohlenstoffarmen Kraftwerken in der Tschechischen Republik und Erhöhung des Anteils von Strom aus kohlenstoffarmen Kraftwerken am Bruttoendenergieverbrauch in der Tschechischen Republik unter Berücksichtigung des Kundeninteresses an der Minimierung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Energiepreise für Kunden in der Tschechischen Republik.

§2 Grundlegendes Konzept

Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen

a) Kohlenstoffarme Stromerzeugung[A 1] in der Tschechischen Republik mit einem Kernreaktor mit einer installierten Leistung von mindestens 100 MW, der nach 2030 an das Stromnetz angeschlossen ist[A 2], bei dessen Bau nur Technologien von Lieferanten verwendet wurden, die Staatsangehörige des beitretenden Staates sind Beschaffung und deren beherrschende Personen Staatsangehörige eines solchen Landes sind,
b) Kaufvertrag zwischen der Tschechischen Republik, vertreten durch das Ministerium für Industrie und Handel (im Folgenden „Ministerium“) und einem autorisierten Investor in kohlenstoffarme Produktion, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt, die Produktion und Lieferung von Strom aus kohlenstoffarmer Produktion an die tschechische Elektrizitätsversorgung zu gewährleisten System und Kapitalrendite in kohlenstoffarme Produktionskosten, die einem berechtigten Investor in kohlenstoffarme Produktion entstehen,
c) ein berechtigter Investor einer kohlenstoffarmen Erzeugungsperson eine staatliche Genehmigung zum Bau der Stromerzeugung in einer Kernanlage nach dem Energiegesetz besitzt und
d) der Realisierungspreis ist der Preis für Strom, der in einer kohlenstoffarmen Produktionsanlage erzeugt und an das Stromnetz der Tschechischen Republik geliefert wird, den ein berechtigter Investor einer kohlenstoffarmen Produktionsanlage vom Ministerium auf der Grundlage eines Kaufvertrags erhalten wird.

§3 Kaufvertrag

1. Das Ministerium unterbreitet dem förderfähigen Investor spätestens 2 Jahre nach Erlass des Zuschussbeschlusses einen Vorschlag für eine kohlenstoffarme Produktion zum Abschluss eines Kaufvertrages für den Bau einer Stromerzeugungsanlage aus Kernenergie nach dem Energiegesetz.

2. Gegenstand des Kaufvertrages ist

a) Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten zur Sicherstellung der Stromerzeugung aus kohlenstoffarmer Produktion,
b) Sicherstellung der Stromeinspeisung aus kohlenstoffarmer Erzeugung in das Stromsystem der Tschechischen Republik und
c) Gewährleistung einer Einkommensstütze für den berechtigten Investor der kohlenstoffarmen Produktion während der Betriebsphase der kohlenstoffarmenarmen Produktion, um eine Rendite aus der von diesem Investor getätigten Investition zu erzielen.

3. Der Kaufvertrag bedarf der Schriftfrom und muss mindestens

a) Identifikationsdaten des berechtigten Investors einer kohlenstoffarmen Produktion,
b) die Verpflichtung der Tschechischen Republik, den Bezug von Strom von einem berechtigten Investor der kohlenstoffarmen Produktion aus der von ihr betriebenen kohlenstoffarmen Produktion zum Realisierungspreis für einen bestimmten Zeitraum sicherzustellen,
c) Sicherungsmechanismen bei Nichteinhaltung, Regeln für deren Änderung und Beendigung,
d) die Verpflichtung des berechtigten Investors der kohlenstoffarmen Produktion, für einen bestimmten Zeitraum die Erzeugung und Lieferung von Strom aus der von ihm betriebenen kohlenstoffarmen Produktion in das Stromnetz der Tschechischen Republik sicherzustellen,
e) die Höhe und Methode zur Bestimmung des Realisierungspreises, die Regeln für die Überprüfung seiner Angemessenheit durch das Ministerium spätestens 5 Jahre nach Beginn der Lieferung von Strom aus kohlenstoffarmer Erzeugung an das Stromnetz der Tschechischen Republik und dann regelmäßig mindestens einmal alle 5 Jahre,
f) die Verpflichtung des berechtigten Investors der kohlenstoffarmen Produktionsanlage, die Erreichung der installierten Leistung in der festgelegten Höhe, mindestens jedoch 100 MW, innerhalb der gesetzten Frist in der von ihm betriebenen kohlenstoffarmen Produktionsanlage sicherzustellen,
g) die Verpflichtungen des berechtigten Investors der kohlenstoffarmen Produktionsanlage bei einem Eigentümerwechsel der von ihm betriebenen kohlenstoffarmen Produktionsanlage,
h) Feststellung der Verantwortlichkeit für die Abweichung am Übergabepunkt des Anschlusses der kohlenstoffarmen Produktion an das Übertragungsnetz,
i) Festlegung des Grundzeitraums für den Bezug von Strom aus kohlenstoffarmer Produktion,
j) Festlegung des Basiszeitraums für die Bewertung und Abrechnung des Bezugs von Strom aus kohlenstoffarmer Produktion und
k) Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung der Pflichten aus Punkte b), d), f) und g).

4. Der Kaufvertrag wird für eine Dauer von mindestens 30 Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um mindestens 10 Jahre, auch wiederholt, jedoch längstens bis zum Ende des Betriebs der kohlenstoffarmen Produktionsanlage, abgeschlossen. Für den Vertragsabschluss ist die Zustimmung der Regierung erforderlich.

5. Die Tschechische Republik kann die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf eine andere Person übertragen, die aufgrund des Gesetzes geschaffen wird.

6. Das Ministerium unterbreitet keinen Vorschlag zum Abschluss eines Kaufvertrags, wenn der Abschluss des Vertrages die Sicherheit, Souveränität oder andere lebenswichtige Interessen des Staates, Leben, Gesundheit, bedeutende Vermögenswerte, Energiesicherheit und langfristige Stabilität der Energielieferung gefährden könnte oder andere bedeutende öffentliche Interessen erheblich gefährden. Zur Beurteilung dieser Frage kann das Ministerium Stellungnahmen anderer Behörden anfordern.

§4 Finanzierung des Baus einer kohlenstoffarmen Produktionsanlage

1. Auf Antrag eines berechtigten Investors in eine kohlenstoffarme Produktionsanlage kann eine rückzahlbare Finanzhilfe für den Bau einer kohlenstoffarmen Produktionsanlage aus dem Staatshaushalt aus der Abteilung des Ministeriums gewährt werden. Das Ministerium veröffentlicht keine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf die Gewährung rückzahlbarer Finanzhilfen. Die rückzahlbare Finanzhilfe kann in tschechischen Kronen, in Euro oder in einer anderen Währung, in der der Ausübungspreis bestimmt wird, gewährt werden.

2. Der Tenor des Beschlusses über die Gewährung der rückzahlbaren Finanzhilfe enthält neben den in der Verwaltungsverfahrensordnung und dem Haushaltsordnungsgesetz vorgesehenen Anforderungen die Festsetzung des Zinssatzes der rückzahlbaren Finanzhilfe für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Erlaubnis nach § 9 Abs. f) des Atomgesetzes, während beim Bau einer kohlenstoffarmen Produktion kein Interesse entsteht. Der Jahreszinssatz wird bis zur Fälligkeit der rückzahlbaren Finanzhilfe in Höhe der vom Finanzministerium im jeweiligen Jahr prozentual ermittelten Finanzierungskosten der Staatsschulden festgesetzt und um 1 Prozentpunkt erhöht, während der Jahreszinssatz bei mindestens 2 % bestimmt wird.

3. Die Rückzahlungen des Hauptbetrags der rückzahlbaren Finanzhilfe sind Einnahmen aus dem Staatshaushalt, Kapitel des Ministeriums. Die gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen auf rückzahlbare Finanzhilfen, die von einem berechtigten Investor in eine kohlenstoffarme Produktion gezahlt werden, sind Einnahmen des Staatshaushalts, Kapitel Staatsschulden.

4. Fremdwährungszahlungen von und an den Staatshaushalt im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Rückzahlung rückzahlbarer Finanzhilfen werden vom Finanzministerium über Konten zur Liquiditätssteuerung der Staatskasse und zur Staatsschuldenverwaltung, einschließlich Konten bei Banken oder mit Euro arbeitenden Banken im Ausland, möglicherweise in anderen Währungen gemäß dem Gesetz zur Regelung der Haushaltsvorschriften vermittelt.

5. Für die Vermittlung von Fremdwährungszahlungen aus dem Staatshaushalt zum Zwecke der rückzahlbaren Finanzhilfe gilt der von der Tschechischen Nationalbank am 30. Juni des Jahres, das dem Beginn der rückzahlbaren Finanzhilfe vorausgeht. Für die Vermittlung einer Fremdwährungszahlung an den Staatshaushalt zum Zwecke der Rückzahlung der rückzahlbaren Finanzhilfe wird der gleiche Wechselkurs verwendet wie für eine Zahlung aus dem Staatshaushalt zur Gewährung rückzahlbarer Finanzhilfen. 6. Für Finanzierungen in Fremdwährungen zur Gewährung rückzahlbarer Finanzhilfen zur Begrenzung der daraus resultierenden Währungsrisiken werden keine Geschäfte mit Anlageinstrumenten einschließlich Derivaten verhandelt.

7. Gelder, die einem berechtigten Investor für eine kohlenstoffarme Produktion aus dem Staatshaushalt zur Verfügung gestellt werden, erhält der berechtigte Investor eine kohlenstoffarme Produktion auf seine der Staatskasse nachgeordneten Konten und wird bei der Tschechischen Nationalbank gemäß dem Gesetz zur Regelung der Haushaltsvorschriften verwahrt. Die Tschechische Nationalbank hält auf diesen Konten auch andere Gelder, die der Staatskasse untergeordnet sind, die der autorisierte Investor einer kohlenstoffarmen Produktion auf diese Konten überweist oder akzeptiert.

8. Auf den Konten gemäß Absatz 7 gehaltene Schatzmittel dürfen nicht außerhalb der Konten einer nachgeordneten Schatzkammer gehalten werden und ein berechtigter Anleger in eine kohlenstoffarme Produktionsanlage darf diese Mittel nicht in Finanzinstrumenten auf dem Finanzmarkt anlegen oder in diese anlegen.

§5 Bestimmungsregeln des Realisierungspreises und seiner Änderung

1. Der Ausübungspreis wird so festgelegt, dass er die wirtschaftlich gerechtfertigten Kosten zur Gewährleistung der zuverlässigen, sicheren, notwendigen und effizienten Durchführung der genehmigten kohlenstoffarmen Stromerzeugung sowie die Kosten für die Stilllegung der kohlenstoffarmen Erzeugung, die Abschreibung und den angemessenen Gewinn in dem Sektor deckt in Übereinstimmung mit einem normalerweise akzeptablen internen Zinssatz eine angemessene Rendite auf die Rendite der Investitionen, die im Rahmen des Kaufvertrags in eine kohlenstoffarme Produktion getätigt wurden. Der Realisierungspreis wird auf Basis des Budgetpreises für den Bau einer kohlenstoffarmen Produktionsanlage ermittelt.

2. Eine Änderung des Ausübungspreises ist möglich, wenn er sich bei der Prüfung gemäß §3 Absatz 2 Buchstabe e) als unverhältnismäßig erweist oder im gegenseitigen Einvernehmen des Ministeriums und des berechtigten Investors der kohlenstoffarmen Produktion noch früher.

$6 Bedingungen für den Bezug von Strom aus kohlenstoffarmer Produktion

1. Mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag betraut das Ministerium eine juristische Person mit 100 % Staatseigentum, die Inhaber einer Erlaubnis zum Stromhandel nach dem Energiegesetz ist (nachfolgend „Bevollmächtigte“ bezeichnet) und Pflichten nach diesem Gesetz.

2. Die Abrechnung von eingekauftem Strom aus kohlenstoffarmer Produktion erfolgt auf Basis von Messwerten gemäß gesetzlichen Vorschriften[A 3], die vom Marktbetreiber gemäß der Durchführungsverordnung registriert werden.

§7 Übertragung und Registrierung von Messwerten der Strommenge aus kohlenstoffarmer Produktion

1. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, dem Marktbetreiber in elektronischer Form die vollständigen und wahrheitsgetreuen Messwerte der Strommenge zu übermitteln, die von einem autorisierten Investor der kohlenstoffarmen Erzeugung an das Stromnetz der Tschechischen Republik bei der Übertragung geliefert wurde am Anschlusspunkt der kohlenstoffarmen Erzeugung an das Übertragungsnetz.

2. Das Ministerium legt per Dekret den Datenumfang, die Fristen sowie die Art der Übermittlung und Erfassung von Messwerten von Strom aus kohlenstoffarmer Produktion fest.

§8 Die Preiskomponente der Übertragungsnetzdienstleistung und die Preiskomponente der Verteilernetzdienstleistung

1. Der Bevollmächtigte stellt dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Verteilernetzbetreiber einen Bestandteil des Übertragungsnetzdienstleistungspreisbestandteils und einen Verteilernetzdienstleistungspreisbestandteil für kohlenstoffarme Stromerzeugung in der Höhe in Rechnung, in der der Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber verpflichtet, diese Komponenten den Strommarktteilnehmern in Rechnung zu stellen.

2. Das Energieregulierungsamt (im Folgenden „Amt“ genannt) legt in einem Erlass die Modalitäten und Fristen für die Abrechnung und Zahlung des Übertragungsnetzdienstleistungspreisbestandteils und des Verteilernetzdienstleistungspreisbestandteils für die kohlenstoffarme Stromerzeugung zwischen dem Berechtigten fest und dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Verteilernetzbetreiber sowie zwischen den Verteilernetzbetreibern.

§9 Finanzierung von Maßnahmen zur Umstellung auf kohlenstoffarme Energie

1. Die Kosten für die Finanzierung von Maßnahmen zur Energiewende werden durch das Ministerium aus Mitteln bestehend aus

a) Einnahmen der berechtigten Person aus dem Verkauf von Strom aus kohlenstoffarmer Produktion,
b) Einnahmen des Übertragungsnetzbetreibers aus Zahlungen der Preiskomponente der Übertragungsnetzleistung für die Erzeugung von Strom aus kohlenstoffarmer Erzeugung,
c) Einnahmen des Verteilernetzbetreibers aus Zahlungen der Preiskomponente der Verteilernetzleistung für die Erzeugung von Strom aus kohlenstoffarmer Erzeugung, und
d) Beitrag aus dem Staatshaushalt gemäß Absatz 9.

2. Das Amt bestimmt durch einen Preisbeschluss den Preisbestandteil der Übertragungsnetzleistung und den Bestandteil des Preises der Verteilernetzdienstleistung für die Erzeugung von Strom aus kohlenstoffarmer Erzeugung für

a) Übertragungspunkt mit einem Übertragungs- oder Verteilungsnetz auf der Spannungsebene von Höchstspannung und Hochspannung in Kronen/MW/Monat gemäß der vereinbarten reservierten Leistungsaufnahme am Übertragungspunkt im Anschlussvertrag gemäß Energiegesetz; die reservierte Leistung kann im Bereich von der höchsten reservierten Leistung aller Anschlusspunkte, die den gegebenen Übergabepunkt bilden, bis zur Summe der reservierten Leistungseingänge aller Anschlusspunkte, die den gegebenen Übergabepunkt bilden, angeordnet werden, und
b) Übergabepunkt mit einem Verteilungssystem auf Niederspannungsebene in Kronen/Ampere/Monat gemäß dem Nennstromwert des Hauptleistungsschalters vor dem Stromzähler am Übergabepunkt; ist der Übergabepunkt nicht mit einem Hauptschalter vor dem Stromzähler ausgestattet, ist der Nennstromwert des nächstgelegenen vorgeschalteten Leistungsschalters zu verwenden.

3. Bei der Bestimmung des Preisbestandteils der Übertragungsnetzdienstleistung und des Preisbestandteils der Verteilernetzdienstleistung für die Stromerzeugung aus kohlenstoffarmer Erzeugung berücksichtigt das Amt die positive oder negative Differenz zwischen dem erwarteten Marktpreis für Strom aus kohlenstoffarmen Produktion auf organisierten Märkten und Realisierungspreis; Wenn die Differenz positiv ist und der erwartete Marktpreis für Strom aus kohlenstoffarmer Erzeugung auf organisierten Märkten höher als der Ausübungspreis ist, wird diese positive Differenz zur Deckung der Kosten für die Finanzierung von Maßnahmen zur kohlenstoffarmen Energiewende verwendet, wodurch die positiven Bestandteile der Preiskomponente Verteilnetzleistungen und des Preises der Übertragungsnetzleistung zur Förderung von Strom nach dem Gesetz über geförderte Energieträger liegt.

4. Der Kunde zahlt für den Abrechnungszeitraum eine Vergütung für die Stromerzeugung aus kohlenstoffarmer Erzeugung in Höhe des Produkts des Einheitsbestandteils des Übertragungsnetz-Dienstleistungspreises oder des Einheitsbestandteils des Verteilnetz-Dienstleistungspreises für kohlenstoffarme Stromerzeugung durch des Amtes und die vereinbarte Leistungsreserve an einzelnen Übergabepunkten oder bei Stromverbrauch auf der Niederspannungsebene der Nennstromwert des Hauptschalters vor dem Stromzähler am Übergabepunkt.

5. Der Ortsverteilernetzbetreiber[A 4] zahlt dem Verteilernetzbetreiber, an den das Ortsverteilernetz angeschlossen ist, zusätzlich zu den von den Strommarktteilnehmern eingezogenen Zahlungen für den an das Ortsverteilernetz dieses Betreibers angeschlossenen Entnahme- oder Übergabepunkt einen Bestandteil des Verteilernetzes Leistungspreis für die Stromerzeugung aus kohlenstoffarmer Erzeugung in Höhe der Differenz der Zahlungen, die dem Wert der vereinbarten Stromeinspeisung am Übergabepunkt des örtlichen Verteilnetzes und der Summe der Zahlungen der Komponente des Verteilnetz-Dienstleistungspreises entspricht von Strommarktteilnehmern für Verbrauchs- und Übergabepunkte, die an dieses lokale Verteilnetz angeschlossen sind, gezahlt werden.

6. Wenn der an das Verteilungsnetz der Niederspannungsebene angeschlossene Entnahmepunkt des Kunden nicht mit einem Hauptschalter vor dem Stromzähler ausgestattet ist, ist der Nennstromwert des nächstgelegenen vorgeschalteten Sicherungselements zur Bestimmung der Vergütung der Leistung zu verwenden Bestandteil des Verteilungssystems für die Stromerzeugung aus kohlenstoffarmer Produktion.

7. Der Preisbestandteil der Übertragungsnetzdienstleistung und der Preisbestandteil der Verteilnetzdienstleistung für die Erzeugung von Strom aus kohlenstoffarmer Erzeugung werden im Verhältnis zur Anzahl der Tage verrechnet, wenn der Entnahmepunkt oder die kohlenstoffarme Produktion in einem bestimmten Monat verbunden ist, an die Anzahl der Tage in einem Kalendermonat.

8. Die Tschechische Nationalbank verwahrt Gelder, die zur Finanzierung von Maßnahmen für den Übergang zu kohlenstoffarmer Energie bestimmt sind, getrennt von einer autorisierten Person auf einem der Staatskasse unterstellten Sonderkonto gemäß dem Gesetz zur Regelung der Haushaltsvorschriften.

9. Die Regierung legt per Verordnung die staatlichen Haushaltsmittel für die Bereitstellung eines Beitrags zur Finanzierung von Maßnahmen zur Energiewende bis 30. September des Kalenderjahres fest, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das das Amt den Preisbestandteil der Übertragungsnetzdienstleistung und den Bestandteil des Preises der Verteilernetzdienstleistung für die Erzeugung von Strom aus kohlenstoffarmer Erzeugung festlegt. Die Mittel des Staatshaushalts für die Bereitstellung des Beitrags werden auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe a) bis c) genannten Mittel bestimmt, um zusammen mit ihnen die gesamten geschätzten Finanzmittel für die Finanzierung von Maßnahmen zur Umstellung auf kohlenstoffarme Energie zu decken.

10. Die Regierung legt den maximal zulässigen Betrag der Übertragungsnetzdienstleistungspreiskomponente und der Verteilernetzdienstleistungspreiskomponente für kohlenstoffarme Stromerzeugung fest, falls eine negative Differenz zwischen dem erwarteten Marktpreis für kohlenstoffarmen Strom auf organisierten Märkten und der Realisierung vorliegt Preis bis spätestens 31. Dezember 2035.

11. Der Berechtigte zahlt dem Marktbetreiber spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres die positive Differenz zwischen dem Gesamteinkommen der bevollmächtigten Person und den vom Amt ermittelten Kosten zur Deckung der Förderung für kohlenstoffarmen Strom für das letzte finanziell abgeschlossene Kalenderjahr.

$10 Kontrolle

Das Amt überwacht die Einhaltung der Pflichten aus diesem Gesetz.

$11 Verstoß

1. Der Übertragungsnetzbetreiber begeht eine Ordnungswidrigkeit, indem er die Messwerte der Strommenge nicht übermittelt oder seine Aufzeichnungen nach §7 Absatz 1 nicht führt.

2. Bei einer Straftat nach Absatz 1 kann eine Geldstrafe bis zu 10.000.000 Kronen verhängt werden.

3. Die Straftat nach Absatz 1 wird vom Amt erörtert.

Teil 2 - Änderung des Gesetzes über geförderte Energiequellen

§12

Im Gesetz Nr. 165/2012 Slg. über unterstützte Energiequellen und über Änderungen bestimmter Gesetze, geändert durch das Gesetz Nr. 407/2012 Slg., Gesetz Nr. 310/2013 Slg., Gesetz Nr. 90/2014 Slg. , Gesetz Nr. 131/2015 Slg., Gesetz Nr. 107/2016 Slg., Gesetz Nr. 190/2016 Slg., Gesetz Nr. 103/2017 Slg., Gesetz Nr. 183/2017 Slg. und Gesetz Nr. 541/2020 Slg., in §28 Absatz 1 am Ende von Buchstabe d) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und Buchstabe e) angefügt, der wie folgt lautet:

E) eine positive Differenz zwischen dem erwarteten Marktpreis für Strom aus kohlenstoffarmer Produktion auf organisierten Märkten und dem Realisierungspreis gemäß §9 Absatz 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Umstellung der Tschechischen Republik auf kohlenstoffarme Energie.

Teil 3 - Wirksamkeit

§13

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Anmerkungen

  1. § 2 Absatz 2 Buchstabe a) Punkt 18 des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg. über die Geschäftsbedingungen und die Leistung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze in der jeweils gültigen Fassung
  2. § 2 Absatz 2 Buchstabe a) Punkt 4 des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg. in der geänderten Fassung.
  3. Dekret Nr. 82/2011 Slg., Über die Strommessung und die Methode zur Festsetzung des Schadenersatzes bei unbefugtem Verbrauch, unbefugter Lieferung, unbefugter Übertragung oder unbefugter Verteilung von Elektrizität in der jeweils gültigen Fassung.
    Gesetz Nr. 505/1990 Slg., Über das Messwesen, in der geänderten Fassung.
  4. §2 Absatz 1 Buchstabe w) des Gesetzes Nr. 165/2012 Slg., über unterstützte Energiequellen und über Änderungen bestimmter Gesetze, wie geändert.

Einzelnachweise

  1. a b c Seznam Zprávy: Prezident podepsal Lex Dukovany. Zákon vyloučí z tendru Rusko a Čínu, 27.09.2021. Abgerufen am 13.10.2021. (Archivierte Version bei Internet Archive)
  2. Nuclear Engineering International: Czech energy law adopted: Temelin expansion may follow new Dukovany unit, 30.09.2021. Abgerufen am 13.10.2021. (Archivierte Version bei Internet Archive)
  3. a b c Parlament České republiky: Sněmovní tisk 966 Vl.n.z.o opatřeních k přechodu ČR k nízkouhlíkové energetice. Abgerufen am 12.10.2021. (Archivierte Version bei Internet Archive)
  4. Parlament České republiky: 104. schůze, 427. hlasování, 16. června 2021, 12:05 Vl.n.z.o opatřeních k přechodu ČR k nízkouhlíkové energetice. Abgerufen am 12.10.2021. (Archivierte Version bei Internet Archive)
  5. Parlament České republiky: 118. schůze, 84. hlasování, 15. září 2021, 16:53 Vl.n.z.o opatřeních k přechodu ČR k nízkouhlíkové energetice. Abgerufen am 12.10.2021. (Archivierte Version bei Internet Archive)
  6. Senát Parlamentu České republiky: ZÁKON ze dne 2021 o opatřeních k přechodu České republiky k nízkouhlíkové energetice a o změně zákona č. 165/2012 Sb., o podporovaných zdrojích energie, ve znění pozdějších předpisů, 21.09.2021. Abgerufen am 12.10.2021. (Archivierte Version bei Internet Archive)

Siehe auch